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Als Organ der Rechtspflege sind die Steuerberater bezüglich der Honorare für die von ihnen erbrachten Leistungen grundsätzlich an die Steuerberatergebühren-Verordnung gebunden.
Das Honorar bemisst sich dabei zunächst nach dem „Wert des Interesses“, also der Größe der zugrunde liegenden Bemessungsgrundlage (Einkommen, Bilanzsumme, Umsatz, …).
Die Gebührenverordnung gibt einen Gebührenrahmen (von x/10 bis y/10) für die erbrachte Leistung vor. Je nach dem, welchen Umfang die zu erledigende Arbeit hat und welcher zeitliche Aufwand betrieben werden muss, kann die Höhe der Rechnung so im Rahmen der Gebührenverordnung beeinflusst werden.
Anderslautende, einzelvertragliche Regelungen sind möglich, müssen jedoch mit den Mandanten schriftlich vereinbart werden. Die Kanzlei erbringt auch Leistungen im Bereich der Unternehmensberatung, die in der Steuerberatergebühren-Verordnung nicht geregelt sind.
Als Mandant erwartet Sie eine sichere, verlässliche und transparente Kalkulation der auf Sie zukommenden Buchhaltungs- und Beratungskosten. Auch die Steuerkanzlei ist ein lebendes Unternehmen, das die Gehälter für seine Angestellten und den Lebensunterhalt des Berufsträgers erwirtschaften muss. Aus diesen Gründen kalkulieren wir die von uns erbrachten Leistungen mit folgenden Mindestumsätzen pro Stunde:
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Zzgl.
USt. 19%
EUR |
Inkl.
USt. 19%
EUR
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| Kontierung und Erfassung der Finanzbuchhaltung |
40,00 |
47,60 |
| Unterjährige Abstimmarbeiten in der Finanzbuchhaltung |
50,00 |
59,50 |
| Arbeiten im Zusammenhang mit der Lohnbuchhaltung |
50,00 |
59,50 |
| Erstellung von Überschussrechungen, Jahresabschlüssen
und Steuererklärungen |
60,00 |
71,40 |
| Leistungen im Bereich der Steuer- und Unternehmensberatung |
90,00 |
107,10 |
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